Durch chemische Einwirkungen, durch physikalische Einwirkungen, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, Erkrankungen von Atemwegen, Lungen- und Bauchfell, Hautkrankheiten, Krankheiten sonstiger Ursache. Eine in der Liste nicht aufgeführte Krankheit ist „wie eine Berufskrankheit“ als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn neue medizinische Erkenntnisse dafür sprechen, dass das Leiden in bestimmten, arbeitsbedingten Gefahrenbereichen verursacht worden ist.
Beschäftigte, Auszubildende, Schüler beim Schulbesuch, Landwirte und viele andere Personen werden durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Dadurch sind sie bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten geschützt. Wer im Betrieb einen Arbeitsunfall erleidet, hält sich wegen Ersatz seines Personenschadens an die zuständige Berufsgenossenschaft. Schmerzensgeld erhält er nicht. Seinen Arbeitgeber (Unternehmer) kann er persönlich nur für einen Sachschaden (zum Beispiel zerrissene Kleidung) haftbar machen, wenn ein unternehmensbedingter Missstand dafür ursächlich war; der Unternehmer ist dann nicht haftungsprivilegiert. Er haftet auch voll, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt oder seinen Beschäftigten in einen Wegeunfall verwickelt hat.
In gleichem Umfang sind Arbeitskollegen desselben Betriebs wechselseitig haftungsfrei. Der Betriebsfrieden soll gewahrt werden. Ein Beschäftigter soll wegen seines Personenschadens nicht gegen einen Kollegen, der den Unfall fahrlässig verursacht hat, klagen müssen. Auch hier springt die Berufsgenossenschaft ein.
Kompliziert kann die Situation werden, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen auf ein und derselben Betriebsstätte arbeiten und der Eine durch fahrlässiges Verhalten des Anderen einen Körperschaden erleidet.
Hier gibt der Gedanke der Gefahrengemeinschaft den Ausschlag dafür, dass der Verursacher in Bezug auf den Körperschaden haftungsfrei bleibt. Der Geschädigte wird von seiner Berufsgenossenschaft in dem Umfang entschädigt, den die gesetzliche Unfallversicherung vorsieht. Allerdings gilt dieser Fall des Haftungsprivilegs nur, wenn die versicherten Beschäftigten vorübergehend auf der gemeinsamen Betriebsstätte bewusst und gewollt sozusagen Hand in Hand gearbeitet haben. Die einzelnen Maßnahmen müssen dabei miteinander verknüpft gewesen sein. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Maurer einen Stein vom Baugerüst fallen lässt, der einen auf dem gleichen Grundstück den Hausanschluss verlegenden Installateur einer anderen Firma trifft. Beide Versicherte sind hier zwar auf derselben Betriebsstätte tätig, sie ist aber keine gemeinsame Betriebsstätte. Hier könnte der Geschädigte gegen den Maurer und eventuell gegen dessen Arbeitgeber (Haftung für Verrichtungsgehilfen) vorgehen, hat aber insoweit keinen Schaden, als seine Berufsgenossenschaft ihn abdeckt.
Rechtlich gleich gelagert ist der auf seinem Weg zu oder von seiner Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall erleidende Beschäftigte. Sein Wegeunfall – von der Haustür bis zum Fabriktor – ist von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Einen Personenschaden kann er gegen den fremden Unfallverursacher, auch wenn dieser den Verkehrsunfall allein verschuldet hat, nicht durchsetzen. Sein Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Sachschaden (zum Beispiel Kfz-Reparatur, Minderwert, Gutachterkosten, Mietwagen oder Nutzungsausfall, allgemeine Auslagen, Anwaltskosten und so weiter) sowie das Schmerzensgeld. Schmerzensgeld deshalb, weil seine Berufsgenossenschaft zwar für den Personenschaden eintritt, aber kein Schmerzensgeld zahlt.