Im konkreten Einzelfall ging es um das Darlehen einer Sparkasse, die die im Sparkassenverband bei Widerrufsbelehrungen häufig verwandte Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwandt hat.
Der Kunde, der im Jahre 2001 einen Darlehnsvertrag mit einer solch fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgeschlossen hatte, hat das Darlehen zwischenzeitlich im Jahre 2007 vollständig getilgt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 hat er dann diesen Darlehensvertrag widerrufen. Die Sparkasse berief sich zum einen darauf, dass die Widerrufsklausel ordnungsgemäß sei und argumentierte zum anderen, dass ein etwaiges Recht zum Widerruf des getilgten Darlehens verwirkt sei.
Nach Vorentscheidung des Landgerichts Hamburg und des hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg stellt der BGH wie auch schon in der Parallelentscheidung XI ZR 564/15 klar, dass die von den Sparkassen verwandte Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufes „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sei und zur Unwirksamkeit der Belehrung führe. Besonders bemerkenswert an dieser Entscheidung war allerdings, dass der BGH auch eindeutig feststellte, dass der Kunde sein Recht zum Widerruf und der damit verbundenen Rückabwicklung des Vertrages nicht durch die Tilgung verwirkt hat.
Noch liegen die Urteilsgründe nicht in vollständige Fassung vor, es lässt sich aber bereits jetzt aufgrund des Tenors sagen, dass eine Weigerung der Sparkassen, die Darlehnsverträge aus den Jahren 2002 – 2010 rück abzuwickeln und die Zinsdifferenz zu erstatten, nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen Erfolg haben dürfte. Wir weisen in diesem Zusammen-hang aber ausdrücklich darauf hin, dass all die Kreditkunden, die bis zum 20. Juni 2016 ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben von dieser Entscheidung nicht erfasst sind. Ein Widerruf nach Ablauf der vorgenannten Frist ist nicht mehr möglich.
Insoweit kann nur empfohlen werden, die Rückabwicklung von Darlehensverträgen mit den Sparkassen, die die oben genannte Klausel enthalten und deren Widerruf bis zum 20. Juni 2016 erklärt wurde, zu verlangen und auch dann diese Ansprüche durchzusetzen, wenn das Darlehen bereits getilgt ist. Gerne helfen wir Ihnen dabei.